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BVerfG, Urteil vom 26.04.2022, 1 BvR 1619/17

Einordnung: Grundrechte
 
Konkret: Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG (APR), Art. 10, 13 GG
 
Kernaussagen: Mehrere Vorschriften des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes (BayVSG) sind mit dem Grundgesetz unvereinbar, weil die dem Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz darin eingeräumten Befugnisse teilweise gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) in seiner Ausprägung als Schutz der informationellen Selbstbestimmung, teilweise in seiner Ausprägung als Schutz der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, teilweise gegen das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) und teilweise gegen die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) verstoßen.

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