Einordnung: Grundrechte
Konkret: Art. 3 III 2 GG
Kernaussagen:
Eine gleichmäßige Anbringung von Zeugnisbemerkungen über die von allgemeinen Prüfungsmaßstäben abweichende Nichtbewertung einzelner Leistungen wegen behinderungsbedingter Einschränkungen dient der Herstellung von Transparenz über die tatsächlich erbrachten schulischen Leistungen. Sie ist im Interesse eines bezogen auf die Leistungsfähigkeit chancengleichen Zugangs aller Abiturienten zu Ausbildung und Beruf grundsätzlich gerechtfertigt. Unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere bei Ausgestaltung des Abiturs durch den Gesetzgeber als breiter Leistungsnachweis und allgemeine Hochschulreife, können solche Zeugnisbemerkungen sogar geboten sein.
Die verfassungsrechtliche Beanstandung der hier angegriffenen Zeugnisbemerkungen ist daher nur der im Jahr 2010 in Bayern geübten diskriminierenden Verwaltungspraxis geschuldet, nach der Zeugnisbemerkungen ausschließlich bei legasthenen Schülern angebracht wurden, nicht jedoch bei Schülern mit anderen Behinderungen oder in Konstellationen, in denen Lehrkräfte aufgrund eines ihnen eingeräumten Ermessens von einer Bewertung von Rechtschreibleistungen in bestimmten Fällen absehen konnten.