Einordnung: Staatsorganisationsrecht
Konkret: Art. 38 I 1, III GG
Kernaussagen: Die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag ist - über den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 10.11.2022 hinausgehend - in weiteren 31 Wahlbezirken des Landes Berlin sowie den zugehörigen Briefwahlbezirken ungültig, eine Wiederholungswahl wird angeordnet. Zudem wird der genannte Beschluss des Bundestages insoweit aufgehoben, als die Bundestagswahl in sieben Wahlbezirken und den damit verbundenen Briefwahlbezirken für ungültig erklärt wurde. Damit ist der Beschluss des Deutschen Bundestages vom 10.11.2022 ist im Ergebnis überwiegend rechtmäßig.
Der Bundestag hat das Wahlgeschehen jedoch unzureichend aufgeklärt, da er auf die gebotene Beiziehung und Auswertung der Niederschriften der einzelnen Wahlbezirke verzichtet hat. Dies hat das BVerfG im Rahmen seiner Amtsaufklärungspflicht nachgeholt. Daraus ergibt sich, dass einerseits die Bundestagswahl in weiteren 25 Wahlbezirken des Landes Berlin einschließlich der zugehörigen Briefwahlbezirke für ungültig zu erklären und andererseits die Ungültigerklärung der Wahl in sieben Wahlbezirken und deren Briefwahlbezirken im Beschluss des Deutschen Bundestages aufzuheben ist.
Daneben führen erst nach der mündlichen Verhandlung bekanntgewordene Besonderheiten der Auszählung von Briefwahlstimmen zur Ungültigerklärung der Bundestagswahl in weiteren sechs Briefwahlbezirken und den sechs mit diesen verbundenen Urnenwahlbezirken. Die Wiederholungswahl ist als Zweistimmenwahl (d. h. mit Erst- und Zweitstimme) durchzuführen.