Einordnung: Grundrechte
Konkret: Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG (sog. APR).
Kernaussagen: § 25a I Alt. 1 HSOG und § 49 I Alt. 1 HmbPolDVG sind verfassungswidrig. Sie ermächtigen die Polizei, gespeicherte personenbezogene Daten mittels automatisierter Anwendung im Rahmen einer Datenanalyse (Hessen) oder einer Datenauswertung (Hamburg) weiter zu verarbeiten.
Die Vorschriften verstoßen gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG in seiner Ausprägung als informationelle Selbstbestimmung, weil sie keine ausreichende Eingriffsschwelle enthalten. Sie ermöglichen eine Weiterverarbeitung gespeicherter Datenbestände mittels einer automatisierten Datenanalyse oder -auswertung in begründeten Einzelfällen, wenn dies zur vorbeugenden Bekämpfung bestimmter Straftaten erforderlich ist. Dieser Eingriffsanlass bleibt angesichts der besonders daten- und methodenoffen formulierten Befugnisse weit hinter der wegen des konkreten Eingriffsgewichts verfassungsrechtlich gebotenen Schwelle einer konkretisierten Gefahr zurück.