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BVerfG, Urteil vom 06.12.2022, 2 BvR 547/21 und 2 BvR 798/21

Einordnung: Europarecht

Konkret: Art. 38 I 1 i.V.m. Art. 20 I, II i.V.m. Art. 79 III GG

Kernaussagen: Das BVerfG hat zwei Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich gegen das Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz (ERatG) richteten.

Im Juli 2020 vereinbarten die Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union zur Bewältigung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie das temporäre Aufbauinstrument „Next Generation EU“ (NGEU). Der auf dieser Grundlage gefasste Eigenmittelbeschluss des Rates der Europäischen Union vom 14.12.2020 (Eigenmittelbeschluss 2020) ermächtigt die Europäische Kommission, zur Finanzierung von NGEU im Namen der Europäischen Union bis 2026 an den Kapitalmärkten Mittel bis zu einem Betrag von 750 Milliarden Euro zu Preisen von 2018 aufzunehmen. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Eigenmittelbeschluss 2020 mit dem Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz zugestimmt.

Dieses Gesetz verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihrem Recht auf demokratische Selbstbestimmung aus Art. 38 I 1 i.V.m. Art. 20 I, II i.V.m. Art. 79 III GG, weil der Eigenmittelbeschluss 2020 jedenfalls keine offensichtliche Überschreitung des geltenden Integrationsprogramms der Europäischen Union darstellt und weil er auch die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages nicht beeinträchtigt. Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union bedurfte es nicht.

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