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BVerfG, Beschluss vom 5.12.2023, 2 BvR 1749/20

Einordnung: Grundrechte

Konkret: Art. 13 II GG

Kernaussagen: Die Beschwerdeführerin wurde im Mai 2019 von der Polizei an einer Berliner Bushaltestelle beim Öffnen eines Schaukastens beobachtet, um das dortige Werbeplakat der Bundeswehr herauszunehmen und durch ein optisch sehr ähnliches, verfälschtes Bundeswehr-kritisches Plakat zu ersetzen. Die Polizei stoppte das Vorhaben. Im Juni 2019 stellte die Polizei im Berliner Stadtgebiet vergleichbare Fälle veränderter Werbeplakate der Bundeswehr fest. Daraufhin ordnete das Amtsgericht wegen des Geschehens im Mai 2019 die Durchsuchung der Wohnung der Beschwerdeführerin an. Die Durchsuchung erfolgte im September 2019. Die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos.
Die angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 I GG. Die Anordnung der Durchsuchung war unangemessen, da die Schwere des Eingriffs außer Verhältnis zu dem mit ihm verfolgten Zweck steht. Gegen die Angemessenheit sprechen insbesondere die fehlende Schwere der Taten, die geringe Wahrscheinlichkeit des Auffindens der erhofften Beweismittel und deren untergeordnete Bedeutung für das Strafverfahren.

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