Einordnung: Grundrechte
Konkret: Art. 3 I, 101 I 2, 103 I GG
Kernaussagen: Die Verfassungsbeschwerde von Beate Zschäpe (NSU) wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführerin hat weder dargetan noch ist es aus sich heraus ersichtlich, dass sie in ihren Rechten auf die Gewährung rechtlichen Gehörs, aus dem allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot oder auf die Entscheidung durch den gesetzlichen Richter verletzt ist.
Dieser Beschluss erscheint im RA-Telegramm 11/2022.