Anlässlich eines von der zuständigen Versammlungsbehörde verfügten Verbots einer in Berlin auf der Straße des 17. Juni für den Zeitraum zwischen dem 30. August und dem 14. September 2020 geplanten Dauermahnwache zum Protest gegen staatliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie hat das BVerfG einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
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BVerfG, Beschluss vom 30.08.2020, 1 BvQ 94/20
Rechtsgebiet: Öffentliches Recht
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