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BVerfG, Beschluss vom 27.04.2022, 1 BvR 2649/21

Einordnung: Grundrechte

Konkret: Art. 2 II 1, 12 I GG

Kernaussagen: In § 20a, § 22a und § 73 Ia Nr. 7e bis 7h IfSG ist die auf bestimmte Einrichtungen und Unternehmen des Gesundheitswesens und der Pflege bezogene Pflicht geregelt, eine COVID-19-Schutzimpfung, eine Genesung von der COVID-19-Krankheit oder eine medizinische Kontraindikation für eine Impfung nachzuweisen (sogenannte „einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht“). Diese Vorschriften verstoßen nicht gegen Art. 2 II 1 GG und Art. 12 I GG. Soweit die Regelungen in die genannten Grundrechte eingreifen, sind diese Eingriffe verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber hat im Rahmen des ihm zustehenden Einschätzungsspielraums einen angemessenen Ausgleich zwischen dem mit der Nachweispflicht verfolgten Schutz vulnerabler Menschen vor einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und den Grundrechtsbeeinträchtigungen gefunden. Trotz der hohen Eingriffsintensität müssen die grundrechtlich geschützten Interessen der im Gesundheits- und Pflegebereich tätigen Beschwerdeführenden letztlich zurücktreten.

Dieser Beschluss ist examensrelevant und erscheint in der RA 7/2022. Das Problem wird außerdem im Skript Crashkurs Öffentliches Recht behandelt.

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