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BVerfG, Beschluss vom 25.1.2023, 2 BvR 2189/22

Einordnung: Grundrechte / Staatsorganisationsrecht

Konkret: Verhältnis der Verfassungsbeschwerde beim BVerfG zur Wahlprüfungsbeschwerde vor einem Landesverfassungsgericht

Kernaussagen: Die alleinige und abschließende Gewährung subjektiven Wahlrechtsschutzes durch die Länder bei Wahlen in ihrem Verfassungsraum steht der Statthaftigkeit von Verfassungsbeschwerden zum Bundesverfassungsgericht gegen landesverfassungsgerichtliche Wahlprüfungsentscheidungen gemäß Art. 93 I Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a, §§ 90 ff. BVerfGG entgegen.
Die Unantastbarkeit landesverfassungsgerichtlicher Wahlprüfungsentscheidungen steht unter dem Vorbehalt der Beachtung des Homogenitätsgebots gemäß Art. 28 I GG.

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