Beschwerdeführer sind zwei Erwachsene und ihr gemeinsames Kind. Sie befinden sich derzeit gemeinsam im Urlaub auf der Insel Mallorca, die vom Robert-Koch-Institut als Risikogebiet eingestuft wird. Sie wollen am 29. August 2020 wieder nach Deutschland einreisen, ohne sich gemäß § 1 Abs. 1 bis Abs. 3 der Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten auf das SARS-CoV-2-Virus testen zu lassen. Ihr dahingehender Eilantrag gem. § 32 Abs. 1 BVerfGG bleibt jedoch erfolglos, da die gebotene Folgenabwägung zulasten der Beschwerdeführer ausfällt. Erginge nämlich die beantragte einstweilige Anordnung und hätte die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg, könnten durch die beantragte einstweilige Außervollzugsetzung der Testpflicht hochrangige Rechtsgüter wie Leib und Leben einer großen Anzahl Dritter gefährdet werden.
Cookie-Einstellungen
Diese Website benutzt Cookies, die für den technischen Betrieb der Website erforderlich sind und stets gesetzt werden. Andere Cookies, die den Komfort bei Benutzung dieser Website erhöhen, der Direktwerbung dienen oder die Interaktion mit anderen Websites und sozialen Netzwerken vereinfachen sollen, werden nur mit Ihrer Zustimmung gesetzt.
Konfiguration
Technisch erforderlich
Diese Cookies sind für die Grundfunktionen des Shops notwendig.
"Alle Cookies ablehnen" Cookie
"Alle Cookies annehmen" Cookie
Ausgewählter Shop
CSRF-Token
Cookie-Einstellungen
Individuelle Preise
Kunden-Wiedererkennung
Kundenspezifisches Caching
Matches with only "plugin-mag"
Session
Währungswechsel
Komfortfunktionen
Diese Cookies werden genutzt um das Einkaufserlebnis noch ansprechender zu gestalten, beispielsweise für die Wiedererkennung des Besuchers.
Merkzettel
Statistik & Tracking
Endgeräteerkennung
Partnerprogramm
BVerfG, Beschluss vom 25.08.2020, 1 BvR 1981/20
Rechtsgebiet: Öffentliches Recht
Kommentar schreiben