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BVerfG, Beschluss vom 25.08.2020, 1 BvR 1981/20

Beschwerdeführer sind zwei Erwachsene und ihr gemeinsames Kind. Sie befinden sich derzeit gemeinsam im Urlaub auf der Insel Mallorca, die vom Robert-Koch-Institut als Risikogebiet eingestuft wird. Sie wollen am 29. August 2020 wieder nach Deutschland einreisen, ohne sich gemäß § 1 Abs. 1 bis Abs. 3 der Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten auf das SARS-CoV-2-Virus testen zu lassen. Ihr dahingehender Eilantrag gem. § 32 Abs. 1 BVerfGG bleibt jedoch erfolglos, da die gebotene Folgenabwägung zulasten der Beschwerdeführer ausfällt. Erginge nämlich die beantragte einstweilige Anordnung und hätte die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg, könnten durch die beantragte einstweilige Außervollzugsetzung der Testpflicht hochrangige Rechtsgüter wie Leib und Leben einer großen Anzahl Dritter gefährdet werden.

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