Einordnung: Staatsorganisationsrecht
Konkret: Art. 38 I 2 GG, § 32 BVerfGG
Kernaussagen: Der Antrag der AfD, die von ihr benannten Kandidaten für den Vorsitz in drei Ausschüssen des Bundestages vorläufig als Vorsitzende einzusetzen, wird abgelehnt. Zwar ist der Antrag im Hauptsacheverfahren nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Jedoch fällt die in diesem Fall vorzunehmende Folgenabwägung zu Lasten der AfD aus. Erginge nämlich die einstweilige Anordnung und erwiese sich die Nichtwahl der von der AfD vorgeschlagenen Kandidaten für den Ausschussvorsitz als verfassungsgemäß, würden die drei betroffenen Ausschüsse bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens jeweils von einer Person geleitet, die das Vertrauen der Ausschussmehrheit offensichtlich nicht besitzt. Das könnte die Arbeitsfähigkeit dieser Ausschüsse gefährden. Zudem griffe eine vorläufige Einsetzung von Ausschussvorsitzenden durch das Bundesverfassungsgericht schwerwiegend in die von Art. 40 Abs. 1 GG garantierte Geschäftsordnungsautonomie des Bundestages ein. Schließlich beeinträchtigte die Einsetzung der von der Antragstellerin benannten Kandidaten als Ausschussvorsitzende das durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte freie Mandat der Mehrheit der Ausschussmitglieder, das auch ihr Recht auf Beteiligung an den im Parlament stattfindenden Abstimmungen umfasst.