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BVerfG, Beschluss vom 24.2.2023, 2 BvR 117/20, 1 BvR 962/21

Einordnung: Grundrechte

Konkret: Art. 2 II 2 i.V.m. Art. 104 II 1 GG

Kernaussagen: Die Verfassungsbeschwerden eines im Jahr 1972 wegen zweifachen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilten Häftlings haben Erfolg. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen fachgerichtliche Entscheidungen, mit denen die Aussetzung des Strafrestes einer seit mehr als 47 Jahren vollzogenen lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt wurde. Die angegriffenen Entscheidungen der Fachgerichte verletzen den Beschwerdeführer in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 II 2 i.V.m. Art. 104 II 1 GG, weil die Fortdauer der Freiheitsentziehung nicht in einer Weise begründet worden ist, die den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügt.

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