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BVerfG, Beschluss vom 23.9.2024, 1 BvL 9/21

Einordnung: Grundrechte

Konkret: Art. 1, 3, 12, 20 GG

Kernaussagen: Der Anspruch auf existenzsichernde Leistungen nach Art. 1 I i.V.m. Art. 20 I GG sichert die menschenwürdige Existenz derjenigen, die hierzu selbst nicht in der Lage sind, und ist auf die dazu unbedingt notwendigen Mittel beschränkt. Er besteht nicht, wenn diese Bedürftigkeit etwa durch Aufnahme einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit beendet oder vermieden werden kann.
Das Recht der Hochschulzugangsberechtigten aus Art. 12 I i.V.m. Art. 3 I GG auf gleiche Teilhabe am staatlichen Studienangebot umfasst nicht das Recht auf staatliche Leistungen zur Beseitigung von den gesellschaftlichen Verhältnissen geschuldeten Hindernissen für den Zugang zum Studium.
Aus dem Sozialstaatsprinzip können grundsätzlich keine subjektiven Ansprüche auf staatliche Leistungen zur Beseitigung sozialer Ungleichheiten hergeleitet werden.

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