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BVerfG, Beschluss vom 23.03.2022, 2 BvC 22/19

Einordnung: Staatsorganisationsrecht

Konkret: Art. 21 I 1, 2, 38 I 1 GG

Kernaussagen: Im Oktober 2016 fand in Berlin die besondere Vertreterversammlung der NPD zur Aufstellung einer Landesliste für die Bundestagswahl 2017 statt. Die Vertreter eines Kreisverbandes waren bereits im Februar 2016 gewählt worden, nahmen an der besonderen Vertreterversammlung jedoch nicht teil. Weil die Wahlen der Delegierten zur Vertreterversammlung gemäß § 27 Abs. 5 i.V.m. § 21 Abs. 3 Satz 4 BWahlG erst frühestens 29 Monate nach dem Beginn der Wahlperiode des Deutschen Bundestages stattfinden dürfen, lehnte der Landeswahlausschuss die Zulassung der eingereichten Landesliste ab. Das BVerfG hat nun entschieden, dass eine Landesliste, die – wie im vorliegenden Fall – unter Nichtbeteiligung verfrüht gewählter Delegierter aufgestellt wurde, wegen des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die Parteienfreiheit und die Wahlfreiheit regelmäßig nicht allein aus diesem Grund zurückgewiesen werden darf.

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