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BVerfG, Beschluss vom 23.03.2022, 1 BvR 1295/21

Einordnung: Grundrechte

Konkret: Art. 12 I GG

Kernaussagen: In Anknüpfung an die Entscheidung des Ersten Senats vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - zur sogenannten „Bundesnotbremse“ hat das BVerfG entschieden, dass auch die vorübergehende Beschränkung des Betriebs der Gaststätten auf die Auslieferung und den Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken als Maßnahme zur Pandemiebekämpfung verfassungsrechtlich gerechtfertigt war. Der Gesetzgeber hat den ihm zustehenden Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum auch insoweit nicht überschritten.

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