Einordnung: Verfassungsprozessrecht
Konkret: Nichtanerkennungsbeschwerde gem. Art. 93 I Nr. 4c GG
Kernaussagen: Das Bundesverfassungsgericht überprüft im Rahmen der Nichtanerkennungsbeschwerde gemäß Art. 93 I Nr. 4c GG, § 13 Nr. 3a, §§ 96a ff. BVerfGG grundsätzlich nicht die Verfassungsmäßigkeit der Normen, auf die der Bundeswahlausschuss seine Entscheidung über die Nichtzulassung einer Vereinigung als Partei für die Bundestagswahl gestützt hat.
Es bleibt der betroffenen Vereinigung unbenommen, die Verfassungswidrigkeit der für ihre Nichtanerkennung relevanten Normen im Wahlprüfungsverfahren geltend zu machen.