Einordnung: Staatsorganisationsrecht
Konkret: Demokratieprinzip / Freies Mandat
Kernaussagen: Die Antragstellerin hatte in der zurückliegenden Legislaturperiode sechs Fraktionsmitglieder erfolglos für die Wahl zum Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages vorgeschlagen. Das BVerfG hat nun entschieden, dass die Antragstellerin durch die Nichtwahl ihrer Fraktionsmitglieder offensichtlich nicht in ihrem Recht auf formal gleiche Mitwirkung an der parlamentarischen Willensbildung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist. Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Deutschen Bundestages, die in Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG vorgesehene Wahl des Bundestagspräsidenten und seiner Stellvertreter und Stellvertreterinnen mit prozeduralen Vorkehrungen zu versehen, um ein Wahlergebnis zugunsten der Antragstellerin zu fördern, besteht nicht.
Dieser Beschluss ist examensrelevant und erscheint in der RA 05/22. Außerdem wird das Problem im Crashkurs Öffentliches Recht behandelt.