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BVerfG, Beschluss vom 21.9.2023, 2 BvR 825/23

Einordnung: Grundrechte

Konkret: Art. 19 IV GG.

Kernaussagen: Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 IV GG hat im Hinblick auf Eingriffe in das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 II 2 GG i.V.m. Art. 104 GG besondere Bedeutung. Bei einem Haftprüfungsverfahren ist außerdem Art. 5 IV EMRK zu berücksichtigen. Art. 5 IV EMRK gewährt jeder Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist. Wenngleich eine feste zeitliche Grenze nicht existiert, sondern die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Bei einem anhängigen Strafverfahren muss zügig über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden werden, damit die festgenommene Person vollen Umfangs in den Genuss der Unschuldsvermutung kommt.

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