Einordnung: Grundrechte
Konkret: Art. 2 II 1, 6 II GG
Kernaussagen: Die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) über die Pflicht zum Nachweis einer Masernimpfung sowie über die bei Ausbleiben des Nachweises eintretende Folgen richten, wie etwa das Verbot, Kinder in bestimmten Einrichtungen zu betreuen, sind verfassungskonform. Allerdings ist eine verfassungskonformen Auslegung geboten, die an die zur Durchführung der Masernimpfung im Inland verfügbaren Impfstoffe anknüpft. Stehen - wie derzeit in Deutschland - ausschließlich Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung, ist § 20 Abs. 8 Satz 3 IfSG verfassungskonform so zu verstehen, dass die Pflicht, eine Masernimpfung nachzuweisen, nur dann gilt, wenn es sich um Kombinationsimpfstoffe handelt, die keine weiteren Impfstoffkomponenten enthalten als die gegen Masern, Mumps, Röteln oder Windpocken.
Dieser Beschluss ist examensrelevant.