Die Verfassungsbeschwerde einer der Partei Alternative für Deutschland (AfD) nahe stehenden politischen Stiftung, mit der die Stiftung unter anderem erreichen wollte, dass ihr Zuschüsse zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit gewährt werden, ist aus prozessualen Gründen nicht zur Entscheidung anzunehmen.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Rechtsweg nicht erschöpft ist und der Stiftung die Beschwerdebefugnis fehlt, soweit sie unmittelbar das Haushaltsgesetz und Beschlüsse des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages angreift. Eine Entscheidung in dem von der AfD beantragten Organstreitverfahren 2 BvE 3/19, welches inhaltlich vergleichbare Fragen zum Gegenstand hat, steht noch aus.