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BVerfG, Beschluss vom 20.10.2022, 1 BvR 201/20

Einordnung: Grundrechte

Konkret: Kunstfreiheit, Art. 5 III 1 GG

Kernaussagen: Das Album "Sonny Black" des Künstlers Bushido, das dem Genre "Gangsta-Rap" zuzuordnen ist, wurde zu Recht in die Liste der jugendgefährdenden Medien eingetragen. Der mit dieser Indizierung verbundene Eingriff in die Kunstfreiheit aus Art. 5 III 1 GG ist aus Gründen des Jugendschutzes gerechtfertigt. Maßgeblich für die Entscheidung, hier dem Jugendschutz gegenüber der Kunstfreiheit Vorrang einzuräumen, ist, dass sich Bushido in dem indizierten Album von den dem Wortlaut nach unbestritten frauenverachtenden, homophoben und gewaltverherrlichenden Textpassagen nicht etwa durch Verfremdung oder satirische Überspitzung oder gar ausdrücklich distanziert hat. Dass es sich bei den Texten um im Genre des „Gangsta-Rap“ typische Wortspielereien handeln soll, die keinen Realitätsbezug aufweisen, ist jedenfalls nicht ohne Weiteres erkennbar. Durch die Bezugnahme auf autobiografische Details und durch das künstlerische Konzept von „Sonny Black“ als Alias seiner selbst stärkt Bushido im Gegenteil die Identifikation mit diesem Charakter und dessen Verhalten.

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