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BVerfG, Beschluss vom 20.07.2021, 2 BvF 1/21

Einordnung: Staatsorganisationsrecht

Konkret: Wahlrechtsgleichheit / Chancengleichheit der Parteien / Bestimmtheitsgebot / Klarheit und Verständlichkeit von Rechtsnormen

Kernaussagen: Durch die angegriffene Änderung des BWahlG werden bei der Bundestagswahl bis zu 3 Überhangmandate nicht ausgeglichen. Der dagegen gerichtete Normenkontrollantrag ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Im Rahmen der daher gebotenen Folgenabwägung überwiegen die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe jedoch nicht in ausreichendem Umfang, um den damit verbundenen Eingriff in die Zuständigkeit des Gesetzgebers zu rechtfertigen.

Ausführungen zu dem Problem finden Sie im Jura Intensiv Crashkurs Öffentliches Recht.

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