Einordnung: Grundrechte
Konkret: Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I 1 GG (APR)
Kernaussagen: Der Beschwerdeführer wandte sich gegen ein Urteil des Landgerichts Regensburg, mit dem ihm eine Geldentschädigung versagt wurde, die er nach einer mit vollständiger Entkleidung verbundenen körperlichen Durchsuchung begehrte. Das angegriffene Urteil des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I i.V.m. Art. 20 III GG. Indem es einen Entschädigungsanspruch unter Verweis auf ein fehlendes Verschulden der handelnden Amtsträger verneint hat, ohne eine konventionsfreundliche Auslegung der § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG oder die Anwendung weiterer staatshaftungsrechtlicher Institute zu prüfen, verkennt es den Einfluss der EMRK und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf die Anwendung des einfachen Rechts.