Einordnung: Grundrechte
Konkret: Art. 5 I 1 GG
Kernaussagen: Mit dem Beschwerdeführer, der Strafgefangener ist, soll ein Interview zum Thema „Alternativen zur Strafhaft“ geführt werden, was die Leitung der Justizvollzugsanstalt jedoch mit der Begründung ablehnte, dass dadurch die Resozialisierung gefährdet werde. Diese ablehnende Entscheidung und die diese Entscheidung bestätigenden Gerichtsentscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 5 I 1 GG. Sie stellen maßgeblich darauf ab, dass nach der Stellungnahme der zuständigen Psychologin das Interview nicht zu befürworten sei, weil es die narzisstische und dissoziale Persönlichkeit des Beschwerdeführers bestärken, ihn weiter vom Behandlungssetting entfernen sowie seine negative Haltung gegenüber der Behandlungs- und Motivationsabteilung noch weiter verstärken würde. Die Untersagung des Besuchs zu Interviewzwecken soll demnach zum Schutz seiner Eingliederung in die Gesellschaft und damit zur Förderung seiner Resozialisierung erfolgen. Unter Beachtung von Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit kann aber nicht generell davon ausgegangen werden, dass ein Presseinterview mit einem Strafgefangenen regelmäßig dessen Eingliederung behindert. Vielmehr müssen konkrete, objektiv fassbare Anhaltspunkte für die Befürchtung einer Behinderung der Eingliederung des Strafgefangenen dargelegt werden.