Einordnung: Verfassungsbeschwerde
Kernaussagen: Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde eines Landkreises nicht zur Entscheidung angenommen, mit der dieser sich gegen familiengerichtliche Beschlüsse in einem das Sorgerecht für ein 13-jähriges Mädchen betreffenden Verfahren wendete. Der Landkreis, der Träger eines Jugendamtes ist, machte mit der Verfassungsbeschwerde sowohl die Verletzung von Grundrechten des Kindes als auch von eigenen Grundrechten geltend. Die Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos, weil der beschwerdeführende Landkreis im verfassungsgerichtlichen Verfahren weder berechtigt war, die Rechte des betroffenen Kindes im Wege einer Prozessstandschaft geltend zu machen, noch er sich auf die Verletzung eigener Rechte stützen konnte.