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BVerfG, Beschluss vom 15.04.2021, 2 BvR 547/21

Einordnung: Europarecht

Konkret: Art. 23 I i.V.m. Art. 79 III GG (Identitätskontrolle)

Kernaussagen: Im Juli 2020 vereinbarten die Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union zur Bewältigung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie das Aufbauinstrument „Next Generation EU“. Der Eigenmittelbeschluss des Rates der Europäischen Union vom 14. Dezember 2020, dem alle Mitgliedstaaten zustimmen müssen, ermächtigt die Europäische Kommission, im Namen der Europäischen Union an den Kapitalmärkten Mittel bis zu einem Betrag von 750 Milliarden Euro zu Preisen von 2018 aufzunehmen.

Zwar ist der gegen das deutsche Zustimmungsgesetz gerichtete Antrag im Hauptsacheverfahren weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet, weil die Antragstellerinnen und Antragsteller jedenfalls die Möglichkeit dargelegt haben, dass durch das ERatG die Verfassungsidentität des Grundgesetzes (Art. 79 Abs. 3 GG) berührt sein oder eine offensichtliche und strukturell bedeutsame Überschreitung des Integrationsprogramms vorliegen könnte.Bei summarischer Prüfung lässt sich eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen Verstoß gegen Art. 79 Abs. 3 GG allerdings nicht feststellen. Die deshalb gebotene Folgenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerinnen und Antragsteller aus, weil die Nachteile, die sich ergeben, wenn die einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, sich das ERatG später jedoch als verfassungswidrig erweisen sollte, weniger schwer wiegen als die Folgen, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, die Verfassungsbeschwerde sich später jedoch als unbegründet herausstellen sollte.

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