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BVerfG, Beschluss vom 14.6.2023, 2 BvL 3/20 u.a.

Einordnung: Verfassungsprozessrecht

Konkret: Art. 100 I GG

Kernaussagen: Mehrere Richtervorlagen zum strafbewehrten Verbot von Cannabisprodukten sind unzulässig. Die vorlegenden Gerichte – das Amtsgericht Bernau bei Berlin, das Amtsgericht Münster und das Amtsgericht Pasewalk – erachteten Strafnormen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) für verfassungswidrig, soweit diese den Umgang mit Cannabisprodukten betreffen.
Es fehlt bereits an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit aller vorgelegter Strafnormen für das jeweilige Ausgangsverfahren. Im Übrigen genügen die Vorlagen nicht den erhöhten Begründungsanforderungen, die an eine erneute Vorlage zu stellen sind. Es fehlt an einer substantiierten Darlegung rechtserheblicher Änderungen der Sach- und Rechtslage, welche geeignet sind, eine erneute verfassungsgerichtliche Prüfung der mit Beschluss des BVerfG vom 9.3.1994 (2 BvL 43/92 u.a.) entschiedenen Vorlagefragen zu veranlassen.

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