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BVerfG, Beschluss vom 14.07.2022, 2 BvR 900/22

Einordnung: Grundrechte

Konkret: Art. 103 III GG

Kernaussagen: Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, im Jahr 1981 eine Schülerin vergewaltigt und getötet zu haben. Das daraufhin gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren endete 1983 mit einem Freispruch. Im Februar 2022 wurde es wegen neuer Beweismittel aufgrund des am 30.12.2021 in Kraft getretenen § 362 Nr. 5 StPO wieder aufgenommen. Zugleich wurde ein Haftbefehl erlassen. Der Beschwerdeführer befindet sich in Untersuchungshaft.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 103 III GG sowie aus Art. 2 I i.V.m. Art. 20 III GG. Zugleich beantragt er, den Haftbefehl im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde außer Vollzug zu setzen.

Da die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen sind, findet im Verfahren nach § 32 BVerfGG eine Folgenabwägung statt. Hierbei überwiegen die Interessen des Beschwerdeführers. Anders als in anderen Fällen der Anordnung von Untersuchungshaft besteht hier nicht nur die Möglichkeit, dass sich der Tatverdacht im Zuge des Strafverfahrens nicht erhärtet. Ausschlaggebend ist vielmehr die Möglichkeit, dass die Untersuchungshaft gar nicht hätte erfolgen dürfen, weil die Strafverfolgung insgesamt unzulässig ist, wenn sich die Norm, die die Strafverfolgung eröffnet, als verfassungswidrig erweist. Dem grundrechtlichen Schutz aus Art. 103 Abs. 3 sowie Art. 2 II 2 und Art. 104 I GG kommt unter diesen Umständen ein größeres Gewicht zu als dem durch die Untersuchungshaft gesicherten staatlichen Strafverfolgungsinteresse.

Wegen der Schwere des Tatvorwurfs kann die einstweilige Anordnung allerdings nur mit der Maßgabe ergehen, dass Maßnahmen ergriffen werden, um den staatlichen Strafverfolgungsanspruch ausreichend zu sichern (Abgabe der Ausweispapiere, Meldepflichten und eine Aufenthaltsbeschränkung).

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