Versandkostenfreie Lieferung von Skripten und Karteikarten

BVerfG, Beschluss vom 12.01.2022, 2 BvC 17/18

Einordnung: Staatsorganisationsrecht

Konkret: Wahlrechtsgrundsätze, Art. 38 I 1 GG

Kernaussagen: Die Beschwerdeführerin zu 1. gab an, sie habe bei der Wahl zum 19. Deutschen Bundestag mit ihrer Erststimme den Beschwerdeführer zu 2. gewählt. Für diesen wurden in ihrem Stimmbezirk jedoch null Stimmen festgestellt. Den Wahleinspruch der Beschwerdeführer wies der Deutsche Bundestag mit Beschluss vom 5. Juli 2018 und der Begründung zurück, der Wahlprüfungsausschuss habe keine Neuauszählung der Stimmen vornehmen müssen. In Fällen, in denen allein subjektive Rechtsverletzungen im Raum stünden, führe er über die Einholung von Auskünften hinausgehende Ermittlungen nur durch, wenn eine Auswirkung auf die Verteilung der Sitze im Deutschen Bundestag nicht auszuschließen sei (§ 5 Abs. 3 Satz 2 WahlPrüfG). Diese Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. In Anwendung dieser Norm durfte der Wahlprüfungsausschuss auf eine Nachzählung der Stimmen im betroffenen Stimmbezirk verzichten. Ein Ausnahmefall der Art, dass er weitere Ermittlungen hätte vornehmen müssen, ist nicht gegeben. Auch für die Veranlassung solcher Ermittlungen durch das Bundesverfassungsgericht ist im Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren kein Raum.

Die mit einem * markierten Felder sind Pflichtfelder.

Hierzu passende Artikel