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BVerfG, Beschluss vom 09.08.2019, 2 BvR 1684/18

1. Wohnungen und Räume im Sinne des § 102 StPO sind Räumlichkeiten, die der Verdächtige tatsächlich innehat, gleichgültig, ob er sie befugt oder unbefugt nutzt, ob er Allein- oder Mitinhaber ist und ob ihm das Hausrecht zusteht. Bei Mitbenutzung oder Mitgewahrsam mehrerer Personen, von denen nur ein Teil verdächtig ist, gilt daher § 102 StPO.


2. Unterbleiben muss eine Durchsuchung nach § 102 StPO nur dann, wenn eine eindeutige Zuordnung zum verdächtigen Mitbewohner unmöglich ist.

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