1. Wohnungen und Räume im Sinne des § 102 StPO sind Räumlichkeiten, die der Verdächtige tatsächlich innehat, gleichgültig, ob er sie befugt oder unbefugt nutzt, ob er Allein- oder Mitinhaber ist und ob ihm das Hausrecht zusteht. Bei Mitbenutzung oder Mitgewahrsam mehrerer Personen, von denen nur ein Teil verdächtig ist, gilt daher § 102 StPO.
2. Unterbleiben muss eine Durchsuchung nach § 102 StPO nur dann, wenn eine eindeutige Zuordnung zum verdächtigen Mitbewohner unmöglich ist.