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BVerfG, Beschluss vom 08.11.2022, 2 BvR 2480/10 u.a.

Einordnung: Grundrechte

Konkret: Art. 19 IV, 24 I GG sowie Art. 2 I i.V.m. Art. 20 III GG

Kernaussagen: Das BVerfG hat mehrere Verfassungsbeschwerden als unzulässig verworfen, mit denen sich die Beschwerdeführerinnen gegen Entscheidungen der Technischen Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts wenden. Die Beschwerdeführerinnen – eine deutsche Personengesellschaft und mehrere juristische Personen mit Sitz in Deutschland, in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten – rügen im Wesentlichen, dass die angegriffenen Entscheidungen auf einem generellen und offenkundigen Rechtsschutzdefizit beruhen und Prozessgrundrechte verletzen.

Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig. Die Beschwerdeführerinnen mit Sitz in Drittstaaten sind nicht beschwerdeberechtigt, weil sie sich nicht auf die Grundrechte des Grundgesetzes berufen können. Eine Verletzung der Rechte auf den gesetzlichen Richter und auf die Gewährung rechtlichen Gehörs können sämtliche Beschwerdeführerinnen nicht geltend machen, weil diese nur durch Entscheidungen deutscher Gerichte verletzt werden können. Soweit sich die Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen die Entscheidungen der Technischen Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer richten, fehlt es ihnen an einem tauglichen Beschwerdegegenstand. Maßnahmen supranationaler Einrichtungen prüft das BVerfG nur insoweit, als diese entweder Grundlage für das Handeln deutscher Staatsorgane sind oder Reaktionspflichten deutscher Verfassungsorgane auslösen. Dem werden die Verfassungsbeschwerden nicht gerecht. Auch in der Sache haben die Beschwerdeführerinnen nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass das verfassungsrechtlich geforderte Mindestmaß an wirkungsvollem Rechtsschutz durch die Organisation des Rechtsschutzsystems der Europäischen Patentorganisation jedenfalls auch nach der Strukturreform des Jahres 2016 verfehlt würde.

Diese Entscheidung wird im RA Telegramm 02/2023 behandelt.

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