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BVerfG, Beschluss vom 07.12.2021, 2 BvL 2/15

Einordnung: Staatsorganisationsrecht

Konkret: Gesetzgebungsbefugnis der Länder, Art. 70 I GG

Kernaussagen: Das Verbot des Umschlags (Be-, Ent- und Umladen) von Kernbrennstoffen in den Häfen der Freien Hansestadt Bremen durch § 2 Abs. 3 Bremisches Hafenbetriebsgesetz (BremHafenbetrG) ist mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig. Der Freien Hansestadt Bremen fehlt die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass eines Umschlagverbots. Dem Bund steht die ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis für die friedliche Nutzung der Kernenergie (Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG) zu. § 2 Abs. 3 BremHafenbetrG betrifft jedenfalls im Schwerpunkt die Materie der friedlichen Nutzung der Kernenergie, so dass das Land nicht zur Gesetzgebung berufen ist.

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