Einordnung: Infektionsschutzrecht / Grundrechte
Konkret: Notwendigkeit einer Zustimmung des Bundesrates / Verhältnismäßigkeit
Kernaussagen: Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit denen erreicht werden sollte, dass die in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG geregelte nächtliche Ausgangsbeschränkung vorläufig außer Vollzug gesetzt wird, werden abgelehnt. Damit ist nicht entschieden, dass die Ausgangsbeschränkung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Eine solche Entscheidung kann das Bundesverfassungsgericht im Eilverfahren nicht treffen. Diese Prüfung bleibt den Hauptsacheverfahren vorbehalten.