Einordnung: Verfassungsbeschwerde
Konkret: §§ 23 I, 92 BVerfGG
Kernaussagen: Die Verfassungsbeschwerde einer Polizeivollzugsbediensteten, die sich gegen behördliche und verwaltungsgerichtliche Entscheidungen wendet, mit denen ihr Begehren abgelehnt wurde, kein Namensschild an ihrer Dienstkleidung tragen zu müssen, wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unzulässig, da sie nicht hinreichend substantiiert begründet ist.