Einordnung: Grundrechte
Konkret: Justizgewährungsanspruch, Art. 2 I i.V.m. Art. 20 III GG
Kernaussagen: In dem Ausgangsverfahren vor den deutschen Zivilgerichten machte die Eisschnelläuferin Claudia Pechstein unter anderem Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen zwei Sportverbände geltend, die gegen sie eine Dopingsperre verhängt und umgesetzt hatten. Der BGH hielt die Klage von Frau Pechstein wegen einer zugunsten des Internationalen Sportschiedsgerichtshofs in Lausanne (Court of Arbitration for Sports − CAS) vereinbarten Schiedsklausel für unzulässig. Diese Entscheidung verletzt Frau Pechstein in ihrem Justizgewährungsanspruch aus Art. 2 I i.V.m. Art. 20 III GG. Der BGH hat die Bedeutung des Anspruchs auf Öffentlichkeit des Verfahrens, das Frau Pechstein beim CAS nicht gewährt wurde, verkannt. Die Abwägung des BGH zwischen dem Justizgewährungsanspruch und der Vertragsfreiheit und der Verbandsautonomie hält den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht stand.