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BVerfG, Beschlüsse vom 30.03.2022, 2 BvR 2069/21, und vom 20.4.2022, 2 BvR 1713/21

Einordnung: Grundrechte / Europarecht

Konkret: Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG

Kernaussagen: Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen fachgerichtliche Entscheidungen, mit denen die Auslieferungen der Beschwerdeführer - im Verfahren 2 BvR 1713/21 zum Zwecke der Vollstreckung einer Maßregel nach Schweden, im Verfahren 2 BvR 2069/21 zum Zwecke der Strafverfolgung in die Türkei - für zulässig erklärt wurden. Die angegriffenen Beschlüsse der Fachgerichte verletzen die Beschwerdeführer jeweils in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Da die den Entscheidungen zugrundeliegenden entscheidungserheblichen Fragen in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bislang nicht geklärt sind, hätten die Fachgerichte gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht von einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union absehen dürfen.

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