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BSG, Urteil vom 21.03.2023 - B 2 U 1/21 R

Einordnung: Sozialrecht / Unfallversicherung

Konkret: Übermittlung der AU: Sturz auf dem Weg zum Briefkasten ist Arbeitsunfall

Kernaussagen:
Erleidest du einen Arbeitsunfall, bist du über die berufsgenossenschaftliche Unfallversicherung abgesichert. Alle relevanten medizinischen Leistungen sowie Kosten der beruflichen und sozialen Wiedereingliederung werden von der Berufsgenossenschaft übernommen.
Ist ein Unfall als Arbeitsunfall eingestuft, hat man als Geschädigter viele Vorteile. Egal ob medizinische Versorgung, Rehabilitation oder Wiedereingliederung in den Beruf oder das soziale Leben, alle Kosten werden komplett von der zuständigen Berufsgenossenschaft getragen. Bleiben langandauernde Schäden zurück, kann zudem eine Verletztenrente ausgezahlt werden, um bleibende Beeinträchtigungen zu entschädigen.

Deshalb werden natürlich Prozesse geführt, um Unfälle als Arbeitsunfall anerkennen zu lassen.

Sachverhalt:
Die Arbeitnehmerin war arbeitsunfähig erkrankt. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wollte sie am 16.11.2013 an ihren Arbeitgeber postalisch versenden. Auf dem Weg zum Briefkasten stürzte sie und zog sich Verletzungen zu.

Lösung:
Die Arbeitnehmerin wollte mit dem Einwurf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in den Postbriefkasten ihre gesetzliche Nachweispflicht nach dem EFZG (§ 5 I 2 und 4) erfüllen, dem Arbeitgeber eine zuverlässige Information über das voraussichtliche Ende der Arbeitsunfähigkeit zukommen zu lassen. Dementsprechend befand sich die Beigeladene zum Zeitpunkt des Unfallereignisses auf einem ihrer versicherten Tätigkeit zuzurechnenden Betriebsweg.

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