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BGH. 31.10.2023, 3 StR 282/23

Einordnung: Erpressung / Bereicherungsabsicht

Konkret: Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögenvorteils

Kernaussagen:
Bei der Erpressung (parallel beim Betrug) ist die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils ein normatives Tatbestandsmerkmal, auf das sich der – zumindest bedingte – Vorsatz des Täters erstrecken muss. Danach setzt eine Strafbarkeit voraus, dass die Bereicherung nach der materiellen Rechtslage zu Unrecht angestrebt wird. Daran fehlt es, wenn der Täter auf den Vermögensvorteil einen fälligen einredefreien Anspruch besitzt oder irrtümlich davon ausgeht, dass ein entsprechender Anspruch bestehe. Maßgeblich ist hierbei, ob der Täter sich bei laienhafter Bewertung der Umstände einen Anspruch auf die erstrebte Leistung zumisst oder einen solchen für zweifelhaft hält.

Dies ist nicht unstreitig: Nach a.A. liegt bei einem solchen Irrtum nur ein Verbotsirrtum gem. § 17 StGB vor.

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