Einordnung: Zivilrecht / Geschäftsgrundlage
Konkret: Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen wegen coronabedingter Schließung eines Fitnessstudios
Kernaussagen: Die Betreiberin eines Fitness-Studios ist zur Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet, welche sie in der Zeit, in der sie ihr Fitnessstudio aufgrund der hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie schließen musste, von einem Kunden per Lastschrift eingezogen hat. Dem Rückzahlungsanspruch des Kunden (§§ 275 I, § 326 I 1 und IV, § 346 I BGB) kann die Betreiberin nicht entgegenhalten, der Vertrag sei wegen Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 I BGB dahingehend anzupassen, dass sich die vereinbarte Vertragslaufzeit um die Zeit, in der das Fitnessstudio geschlossen werden musste, verlängert wird.
Dieses Urteil ist klausur- und praxisrelevant.