Einordnung: Strafrecht / Verdeckungsabsicht
Konkret: Keine Verdeckungsabsicht bei bereits aufgedeckter Tat
Kernaussagen: Das LG hatte festgestellt, dass der Angeklagte von der Aufdeckung seines Betäubungsmittelhandels durch die Polizei ausging. Denn dem Angeklagten als langjährigem Drogenhändler war aufgrund der Offensichtlichkeit der Umstände der unmittelbar bevorstehenden Durchsuchung klar, dass den Ermittlungsbehörden seine illegale Tätigkeit, seine Identität und seine Wohnung als Fundort von Beweismitteln bekannt waren, er mithin aufgedeckt war und jedwede Art von Verdeckungshandlungen zum Tatzeitpunkt aussichtslos waren.
In Verdeckungsabsicht im Sinne des § 211 II StGB handelt, wer ein Opfer deswegen tötet, um dadurch eine vorangegangene Straftat als solche oder auch Spuren zu verdecken, die bei einer näheren Untersuchung Aufschluss über bedeutsame Tatumstände geben könnten. Die Verdeckungsabsicht kann auch dann vorliegen, wenn der Täter bereits aus anderen Gründen zur Tötung des Opfers entschlossen war.
Schon begrifflich scheidet eine Tötung zur Verdeckung einer Straftat indes aus, wenn diese in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang bereits aufgedeckt ist. Für die Beurteilung dieser Frage kommt es nicht auf die objektiv gegebene Sachlage, sondern ausschließlich auf die subjektive Sicht des Täters an.
Hiernach kommt im vorliegenden Fall eine Verdeckungsabsicht nicht in Betracht.
Diese Entscheidung ist examensrelevant.