Einordnung: Strafrecht / Heimtücke
Konkret: Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Arg- und Wehrlosigkeit
Kernaussagen:
Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ist grundsätzlich der Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs. Bleibt nach den tatrichterlichen Feststellungen hingegen gerade offen, wie sich der erste Angriff des Angeklagten mit Tötungsvorsatz auf das Opfer zutrug (hier: belegt ist lediglich, dass der Angeklagte das Opfer unmittelbar angriff und auf es einstach, wofür das schmale Zeitfenster spreche, innerhalb dessen der Angeklagte die Tat beging), ist das Mordmerkmal der Heimtücke nicht belegt.
Der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ oder auch „in dubios pro reo“ bedeutet, dass Unklarheiten in der Sachverhaltsfeststellung so aufzulösen sind, dass der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt unterstellt werden muss.
Unsere Ausbildungszeitschrift „RA“ informiert Dich top-aktuell über aktuelle Rechtsprechung. Zusätzlich zu den Monatsausgaben erhältst Du von uns zur Monatsmitte stets noch weitere relevante Entscheidungen per PDF im „RA-Telegramm“. Und natürlich hast Du Online-Zugang zum Archiv.
Die Heimtücke wird ausführlich im INTENSIV-Skript Strafrecht BT II und „kurz und knackig“ im Crashkurs-Skript Strafrecht von Jura Intensiv dargestellt. Einen guten Begleiter für die Vorlesung stellen unsere KOMPAKT-Skripte dar.