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BGH, Urteil vom 29.09.2021, 2 StR 313/20

Einordnung: Strafrecht / Bandendiebstahl

Konkret: 
Voraussetzungen eines Bandendiebstahls

Kernaussagen: 
Eine Bande setzt in den Fällen der §§ 244 I Nr. 2, 244a StGB den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Mehrzahl selbstständiger Diebstähle verbunden haben.
Erforderlich ist eine ‒ ausdrückliche oder stillschweigende ‒ Bandenabrede, bei der das einzelne Mitglied den Willen hat, sich mit mindestens zwei anderen Personen zur Begehung dieser Straftaten zusammenzutun.
Mitglied einer Bande kann dabei auch derjenige sein, dem nach der Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeit darstellen.
Ferner ist nicht erforderlich, dass sich sämtliche Bandenmitglieder untereinander kennen und gemeinsam an der Abrede beteiligt waren. Demnach ist es in rechtlicher Hinsicht nicht maßgeblich, ob zwischen Bandenmitgliedern ein besonderes, über eine Geschäftsbeziehung hinausgehendes Vertrauensverhältnis besteht.
Ferner kann Bandenmitglied auch sein, wer eine untergeordnete Rolle innehat. Besondere Anforderungen an die Dauer des in Aussicht genommenen Zusammenwirkens bestehen nicht. Sie kann selbst bei einer kurzen, im Einzelnen noch nicht genau bestimmten Zeitspanne in Betracht kommen.

Zu beachten ist, dass die Bandenmitgliedschaft nach h.M. ein strafschärfendes besonders persönliches Merkmal darstellt. Wer also als „Externer“ einer Bande zu einem Bandendiebstahl Beihilfe leistet, macht sich gem. § 28 II StGB nur wegen Beihilfe zum „normalen“ Diebstahl strafbar.

Dieses Urteil ist examensrelevant.

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