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BGH, Urteil vom 27.9.2023, VIII ZR 88/22

Einordnung: Zivilrecht / Mietrecht

Konkret: Zur Untervermietung bei einer Nebenwohnung

Kernaussagen:
Sachverhalt:
Der Mieter zog aus seiner Mietwohnung in Berlin mit seiner Familie in eine neue Wohnung im Umland von Berlin. Die bisherige Wohnung behielt er jedoch, um unter der Woche dort zu schlafen, da diese Wohnung sehr nah zur Arbeitsstelle war.

Der Kläger bat die Beklagte um die Erlaubnis, zwei Zimmer der Wohnung ohne zeitliche Begrenzung an zwei namentlich genannte Personen unterzuvermieten.

Lösung:
Zum Begriffs des berechtigten Interesses des Mieters i.S.d. § 553 I 1 BGB:
Danach kann der Mieter vom Vermieter die Erlaubnis verlangen, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, wenn für ihn nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse hieran entsteht. Nach BGH ist der Wunsch des Mieters nach einer Verringerung der von ihm zu tragenden Mietaufwendungen grundsätzlich als berechtigtes Interesse i.S.d. Vorschrift des § 553 I 1 BGB an der Untervermietung eines Teils der Wohnung anzuerkennen. Denn der Gesetzgeber hat mit der Schaffung der Norm erkennbar u.a. die Absicht verfolgt, dem Mieter eine Kostenentlastung durch eine Untervermietung zu ermöglichen. Zur Beurteilung der Frage, ob ein berechtigtes Interesse vorliegt, sind die tatsächlichen Umstände, auf denen der Wunsch des Mieters zur Aufnahme eines Dritten in die Wohnung beruht, unter Berücksichtigung des mieterschützenden Zwecks der Regelung des § 553 I 1 BGB umfassend zu würdigen.

Es ist nicht erforderlich, dass die Wohnung auch nach der Untervermietung Lebensmittelpunkt des Mieters bleibt. Die hiergegen gerichteten Erwägungen des Berufungsgerichts, der Gesetzgeber habe lediglich den Bestand eines einzigen Mietverhältnisses als schützenswert angesehen und einen derartig weiten Anwendungsbereich des § 553 I 1 BGB nicht gewollt, finden in der Gesetzgebungsgeschichte keine Stütze und verkennen den Sinn und Zweck der Regelung.

 

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