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BGH, Urteil vom 24.06.2021, 4 StR 79/20

Einordnung: Strafrecht / Eventualvorsatz und bewusste Fahrlässigkeit

Konkret: Eventualvorsatz verlangt Wissen und Wollen

Kernaussagen: Bedingter Tötungsvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles Willen zumindest mit dem Eintritt des Todes eines anderen Menschen abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement).

Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und er ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten.

Die Prüfung, ob Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit vorliegt, erfordert eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände. Bei riskanten Verhaltensweisen im Straßenverkehr, die nicht von vornherein auf die Verletzung einer anderen Person oder die Herbeiführung eines Unfalls ausgelegt sind, kann eine vom Täter als solche erkannte Eigengefährdung dafür sprechen, dass er auf einen guten Ausgang vertraute.

Anm.: Der Begriff der „Billigungstheorie“ darf nicht falsch interpretiert werden. Es genügt, dass sich der Täter mit dem Eintritt des Erfolges abfindet. Auch genügt für die Bejahung von Vorsatz, dass sein Vertrauen auf den Nichteintritt des Erfolges nur „vage“ ist, also ein bloßes „Gottvertrauen“ darstellt.

Das vorliegende Urteil ist examensrelevant.

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