Einordnung: Staatshaftungsrecht
Konkret: Amtshaftung / Drittbezug der verletzten Amtspflicht
Kernaussagen: Die Ersetzungsbefugnis in § 36 Abs. 2 S. 3 BauGB bewirkt auch dann die Entlastung der Gemeinde von der Verantwortung und Haftung für die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens, wenn nicht die Baugenehmigungsbehörde selbst, sondern die Kommunalaufsichtsbehörde für die Ersetzung eines versagten Einvernehmens zuständig sind.
Diese Entscheidung ist examensrelevant und wird im Skript Crashkurs Öffentliches Recht behandelt.