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BGH, Urteil vom 15.07.2021, III ZR 225/20

Einordnung: Sozialrecht / Pflegeheim

Konkret: Keine Reservierungsgebühr im Pflegeheim

Kernaussagen: Die Vereinbarung einer Platz-/Reservierungsgebühr ist mit § 15 I 1 WBVG i.V.m. § 87a I 1 SGB XI unvereinbar und daher unwirksam (15 I 2 WBVG, § 87a I 4 SGB XI).

Nach § 15 I 1 WBVG müssen in Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem SGB XI in Anspruch nehmen, die Vereinbarungen den Regelungen des Siebten und Achten Kapitels des SGB XI sowie den aufgrund dieser Kapitel getroffenen Regelungen entsprechen. Die Verweisung in § 15 I 1 WBVG auf die Vorschriften des Achten Kapitels des SGB XI über die Vergütung der Pflegeleistungen schließt die zu diesen Bestimmungen zählende Regelung des § 87a I SGB XI ein.

Es ist mit § 87a I 1 SGB XI unvereinbar, eine Platz- oder Reservierungsgebühr auf der Basis des vertraglichen Leistungsentgelts - ggf. vermindert um pauschalierte ersparte Aufwendungen - für die Zeit vor der Aufnahme des Pflegebedürftigen in das Pflegeheim bis zum tatsächlichen Einzugstermin vertraglich festzulegen. Dies widerspräche nicht nur dem Prinzip der Abrechnung der tatsächlichen Leistungserbringung auf Tagesbasis, sondern begründete auch die (naheliegende) Gefahr, dass Leerstände im Anschluss an einen Auszug oder das Versterben eines Heimbewohners doppelt berücksichtigt würden, nämlich zum einen über die in die Pflegesätze eingeflossene Auslastungskalkulation und/oder etwaige Wagnis- und Risikozuschläge und zum anderen über die zusätzliche Inrechnungstellung eines Leistungsentgelts ohne tatsächliche Leistungserbringung gegenüber einem zukünftigen Heimbewohner.

§ 87a I 4 SGB XI erklärt die Regelungen zur Zahlungspflicht nach § 87a I 1 SGB XI für zwingend. Wegen § 15 I 2 WBVG ist es auch nicht möglich, abweichenden Vereinbarungen in einem Wohn- und Betreuungsvertrag den Vorrang einzuräumen. Die Beklagte ist daher nach Bereicherungsrecht zur Rückerstattung weiterer rd. 920 € verpflichtet.

Die vorliegende Entscheidung betrifft nicht den Prüfungsstoff, dürfte aber - leider - für einige unserer Leser von praktischem Interesse sein.

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