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BGH, Urteil vom 14.06.2023, 1 StR 399/22

Einordnung: Mord / niedrige Beweggründe

Konkret: Niedrige Beweggründe verlangen eine Gesamtbetrachtung

Kernaussagen:
Über Monate wird ein kleiner Junge misshandelt - er stirbt schließlich im Alter von 23 Monaten an zahlreichen inneren Verletzungen im Krankenhaus. Der Täter, der Lebensgefährte der Mutter des Kindes, wurde zu einer Haftstrafe von 14 Jahren wegen Totschlags und schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen verurteilt. Der BGH hob auf Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil auf.

Die Staatsanwaltschaft hatte eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes und lebenslange Haft gefordert. Das Landgericht hatte aber keine Mordmerkmale gesehen. Das hält aus Sicht des BGH mit der Begründung sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Der BGH vermisste eine Gesamtbetrachtung, die auch frühere Misshandlungen einschließt.

Beweggründe im Sinne von § 211 II StGB sind niedrig, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind. Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat niedrig sind und – in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag – als verachtenswert erscheinen, erfordert eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren. Gefühlsregungen wie Eifersucht, Wut, Ärger, Hass und Rache kommen nach der Rechtsprechung in der Regel nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen, was am ehesten der Fall ist, wenn diese Gefühlsregungen jeglichen nachvollziehbaren Grundes entbehren. Entscheidungserheblich sind demnach die Gründe, die den Täter in Wut oder Verzweiflung versetzt oder ihn zur Tötung aus Hass oder Eifersucht gebracht haben. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung, die sowohl die näheren Umstände der Tat sowie deren Entstehungsgeschichte als auch die Persönlichkeit des Täters und dessen Beziehung zum Opfer einschließt.

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