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BGH, Urteil vom 13.01.2022, I ZR 35/21

Einordnung: Zivilrecht / Wettbewerbsrecht

Konkret: Influencerin: Kennzeichnungspflicht als Werbung gilt auch bei geschenkten Waren

Kernaussagen: Das Nichtkenntlichmachen des kommerziellen Zwecks der geschäftlichen Handlung ist dazu geeignet, Nutzer des Instagram-Beitrags der Beklagten zum Klick auf den "Tap Tag" zu veranlassen. Ebenso wie für die Informationspflichtverletzung nach § 5a II UWG gilt für die Informationspflichtverletzung nach § 5a VI UWG die Annahme, dass die Nichtkenntlichmachung des kommerziellen Zwecks im Regelfall geeignet ist, eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zu veranlassen.

Nach § 6 I Nr. 1 TMG haben Diensteanbieter bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, zu beachten, dass die kommerziellen Kommunikationen klar als solche zu erkennen sein müssen.

Influencer, die ein eigenständiges Profil auf der Social-Media-Plattform Instagram, einem Telemedium i.S.d. § 1 I 1 TMG, betreiben, sind Diensteanbieter i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG. Kommerzielle Kommunikation ist gem. § 2 Satz 1 Nr. 5 TMG jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unter-nehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt.

Fördert eine Influencerin durch einen Bericht über Waren oder Dienstleistungen in sozialen Medien (hier: Instagram) den Absatz eines fremden Unternehmens, so handelt es sich um kommerzielle Kommunikation i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 5 Buchst. b TMG und Werbung i.S.v. § 2 II Nr. 7 RStV und § 2 II Nr. 7 MStV, wenn ihr die Waren oder Dienstleistungen von dem durch den Bericht begünstigten Unternehmen kostenlos zur Verfügung gestellt wurden. Im Hinblick auf die dargestellten Ohrringe lag somit eine zu kennzeichnende Werbung vor. Die Präsentation der selbst erworbenen Kleidung stellte hingegen weder eine kommerzielle Kommunikation noch Werbung dar. Diese spezialgesetzlichen Wertungen bestimmen auch die Einordnung, ob ein Verhalten "unlauter" i.S.d. § 5a VI UWG wegen fehlender Offenlegung des kommerziellen Charakters einer geschäftlichen Handlung ist.

Dieses Urteil ist examensrelevant.

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