Einordnung: Zivilrecht / Mitverschulden bei § 7 StGB
Konkret: Müllabfuhr: Kollision mit Mülltonne
Kernaussagen:
Der Klägerin steht gegen den Beklagten als Halter des Müllabfuhrfahrzeugs ein Schadensersatzanspruch aus § 7 StVG zu, da das Fahrzeug der Klägerin "bei dem Betrieb" des Müllabfuhrfahrzeugs beschädigt worden ist. Die Gefahr, die von einer gerade entleerten Mülltonne auf der Straße für andere Verkehrsteilnehmer ausgeht, ist dem Betrieb des Müllabfuhrfahrzeugs zuzurechnen.
Der Müllwerker hat einen schuldhaften Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO begangen, weil er hinter dem Müllabfuhrfahrzeug einen Müllcontainer quer über die Straße schob, ohne auf den Verkehr zu achten. Allerdings ist auch der Fahrerin des Pkw ein Verstoß gegen die StVO vorzuwerfen, was bei der Haftungsquote zu berücksichtigen ist.
Wer an einem Müllabfuhrfahrzeug vorbeifährt, das erkennbar im Einsatz ist, darf daher nicht uneingeschränkt auf ein verkehrsgerechtes Verhalten der Müllwerker vertrauen. Er muss damit rechnen, dass Müllwerker plötzlich vor oder hinter dem Müllabfuhrfahrzeug hervortreten. Lässt sich ein ausreichender Seitenabstand zum Müllabfuhrfahrzeug, durch den die Gefährdung eines Müllwerkers vermieden werden kann, nicht einhalten, so ist die Geschwindigkeit gem. § 1, § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO so weit zu drosseln, dass der Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug notfalls sofort zum Stehen bringen kann.
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